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Gutachten unterstreicht Bedeutung der Losvergabe für den Mittelstand

Expertengutachten von Prof. Dr. rer. pol. Michael Eßig und Prof. Dr. iur. Martin Burgi zum Losgrundsatz im geplanten Vergabebeschleunigungsgesetz.

16.10.2025 - Berlin

Gutachten unterstreicht Bedeutung der Losvergabe für den Mittelstand

In einem jetzt vorgelegten gemeinsamen Gutachten bestätigen Prof. Dr. Michael Eßig und Prof. Dr. Martin Burgi, dass die Bundesregierung im Sinne des Koalitionsvertrages handelt, wenn sie im Entwurf für ein Vergabebeschleunigungsgesetz grundsätzlich am Vorrang der Losvergabe bei der öffentlichen Auftragsvergabe festhält und öffentliche Aufträge grundsätzlich in kleinere, eigenständige Einzelaufträge aufgeteilt werden müssen, statt sie als einen großen Gesamtauftrag zu vergeben.

Gutachten unterstreicht Bedeutung der Losvergabe für den Mittelstand. Foto: © Kadmy / Adobe Stock

In ihrem Expertengutachten für die Bundesvereinigung Bau und den ZDH bewerten Professor Dr. rer. pol. Michael Eßig (Universität der Bundeswehr München) und Professor Dr. iur. Martin Burgi (Ludwigs-Maximilians- Universität München) die Bedeutung des Erhalts des Primats der Fach- und Teillosvergabe bei der öffentlichen Auftragsvergabe für Mittelstand und Wettbewerb aus beschaffungswirtschaftlicher undvergaberechtlicher Perspektive. 

Kritik üben die Autoren des Gutachtens am Vorschlag des Bundesrats, den Vorrang der Losvergabe aus „zeitlichen Gründen“ aufzuheben. 

Eine solche Regelung würde nicht nur die Beteiligung des Mittelstands schwächen, sondern auch verfassungsrechtliche Risiken bergen. Der Vorrang der Losvergabe schafft gleiche Zugangschancen und ist Ausdruck des Gleichheitsgrundsatzes.

Download
Gutachten von Prof. Dr. Eßig und Prof. Dr. Burgi

Losweise Vergabe stärkt Mittelstand

Die Bundesingenieurkammer und die Länderkammern setzen sich seit langem engagiert dafür ein, die Beteiligungsmöglichkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen zu sichern und die Qualität öffentlicher Bauvorhaben durch Vielfalt und Innovation zu fördern. 

Dr.-Ing. Werner Weigl, 2. Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und Vorsitzender des Arbeitskreises „Vergabe“ der Bundesingenieurkammer, sagt: „Das vorgelegte Gutachten bestätigt eindrucksvoll den Stellenwert der losweisen Vergabe für die Stärkung des Mittelstands und die Sicherung eines fairen Wettbewerbs bei öffentlichen Aufträgen. Es ist jetzt entscheidend, dass der Gesetzesentwurf konsequent am Vorrang der Losvergabe festhält, wie es auch im Koalitionsvertrag verankert ist. Die Ergebnisse des Gutachtens unterstreichen, wie wichtig unser gemeinsames Engagement für ein mittelstandsfreundliches Vergaberecht ist.“

Faire Chancen für KMU und Stärkung des Wettbewerbs

In einer mittelständisch geprägten Wirtschaft ist es von zentraler Bedeutung und liegt zugleich auch im besonderen Interesse öffentlicher Auftraggeber, dass KMU faire Chancen erhalten, sich um öffentliche Aufträge bewerben zu können. Nur so wird ein Wettbewerb um öffentliche Aufträge überhaupt ermöglicht und zugleich die spätere Leistungserbringung sichergestellt.

Wirtschaftliche Bedeutung der losweisen Vergabe im Bauwesen

Anhand konkreter Daten verdeutlicht das jetzt vorgelegte Gutachten den hohen Anteil von kleinen und mittleren Unternehmen und Betrieben an den vergebenen Bauaufträgen. Damit sind KMU nicht nur das Rückgrat des Bauwesens, sondern auch ein Garant für die Umsetzung öffentlicher Investitionen und für die wirtschaftliche Stabilität ganzer Regionen. 

Darüber hinaus belegen die Zahlen, dass die losweise Vergabe die Zahl potenzieller Bieter erhöht und dadurch den Preis- und Qualitätswettbewerb stärkt.

Mehr Resilienz und Qualität durch Beteiligung vieler Unternehmen

Die Studie unterstreicht zudem den Beitrag der losweisen Vergabe zur Resilienz und Qualität öffentlicher Bauvorhaben: Wenn Aufträge auf mehrere mittelständische Unternehmen und Betriebe verteilt werden, sinkt das Risiko von Projektstillständen, etwa bei Insolvenz großer Generalunternehmer. Gleichzeitig entstehen innovativere, spezialisierte Lösungen.

Risiken beim Wegfall des Vorrangs der Losvergabe

Kontraproduktiv für die Beteiligungsmöglichkeiten des Mittelstands wäre hingegen der vom Bundesrat geforderte Wegfall des Vorrangs der Losvergabe aus nicht näher spezifizierten „zeitlichen“ Gründen, was im Übrigen ein Vorschlag ist, der exakt dem der Ampelregierung entspricht. Die Gutachter warnen in diesem Zusammenhang vor verfassungsrechtlichen Risiken. 

Der Vorrang der Losvergabe schafft gleiche Zugangschancen zu öffentlichen Aufträgen und ist damit Ausdruck des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG). Auch mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz melden die Autoren des Gutachtens Bedenken an, da die „zeitlichen Gründe“ hier ohne die begrenzenden Kriterien des Regierungsentwurfs eingeführt werden sollen.

EU-Vorgaben: Losvergabe als zukünftiger Regelfall

Zudem fordert auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung für die anstehende Reform der EU-Vergaberichtlinien, die Aufteilung öffentlicher Aufträge in Lose zukünftig zum Regelfall zu machen. 

Eine Aufweichung des Vorrangs der Losvergabe im deutschen Regelwerk müsste dann wegen entgegenstehender EU-Vorschriften bereits nach kurzer Zeit wieder rückgängig gemacht werden.

Bedeutung für die Gesetzgebung und den Koalitionsvertrag

Jetzt kommt es darauf an, die zukünftigen Beteiligungsmöglichkeiten des Mittelstands bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen – auch im weiteren parlamentarischen Verfahren zu sichern. Alles andere wäre ein eklatanter Verstoß gegen den Koalitionsvertrag, der den Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe betont.

Zentrale Ergebnisse des Gutachtens

Expertengutachten zum Losgrundsatz bei der öffentlichen Beschaffung (PDF)
  1. In einer mittelständisch geprägten Wirtschaft, wie sie insbesondere im Bau- und Handwerksgewerbe vorliegt, ist es von besonderer Bedeutung und für die öffentlichen Auftraggeber auch von besonderem Interesse, dass sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um öffentliche Aufträge bewerben. § 97 Abs. 4 S. 1 GWB sieht deshalb vor, mittelständische Interessen “bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.” Das zentrale Instrument hierfür ist der Grundsatz der Losvergabe nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB, wonach Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind. Eine Durchbrechung ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen möglich (§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB). Die Rechtsprechung hat der Praxis hierzu klare Vorgaben gemacht. Gefordert wird eine Abwägung, nicht (wie teilweise behauptet) die Geltendmachung objektiv zwingender Gründe. Zudem ist ein Beurteilungsspielraum für die Auftraggeber anerkannt. 

  2. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Vergabebeschleunigungsgesetzes will insbesondere die Zugangshürden für den Mittelstand durch weitgehende Bürokratieentlastung senken. Dennoch soll der Grundsatz der losweisen Vergabe partiell eingeschränkt werden, aber “nur” zur Verwirklichung dringender Infrastrukturvorhaben im Zusammenhang mit dem neuen Sondervermögen und bei Überschreitung eines hohen Auftragswertes. Deutlich weiter möchte der Bundesrat gehen, dessen Stellungnahme eine zusätzliche Durchbrechung des Losgrundsatzes aus nicht näher spezifizierten “zeitlichen” Gründen für sämtliche Arten von Aufträgen fordert. Dies entspricht exakt dem Regelungsvorschlag der Ampelregierung. Eine derart weite Aufweichung des Losgrundsatzes wirkt kontraproduktiv, weil KMU und Handwerksbetriebe dadurch faktisch von der Teilnahme am Markt ausgeschlossen werden: Ihre “Befreiung” von Bürokratielasten besteht dann darin, dass sie in Zukunft gar keine oder signifikant weniger öffentliche Aufträge bekämen. 

  3. Aus beschaffungswirtschaftlicher Perspektive spielen KMU eine wichtige Rolle bei der öffentlichen Auftragsvergabe. Es ist ausdrücklich im Sinne der öffentlichen Auftraggeber, die Rolle von KMU zu stärken – sowohl um den Wettbewerb überhaupt zu ermöglichen, als auch, um die spätere Leistungserbringung sicherzustellen. Die empirische Analyse auf Basis der Ausschreibungsdatenbank der Europäischen Kommission (TED) liefert Befunde zur Wettbewerbsintensität und zeigt, dass die durchschnittliche Zahl an Angeboten je Vergabe (als zentraler Indikator der Wettbewerbsintensität) für den Bereich Bau in den Jahren 2017 bis 2023 bei 3,71 Angeboten liegt (Mittelwert), während der Durchschnitt über alle Branchen hinweg 2,96 beträgt. Der Anteil von KMU an der Anzahl vergebener Aufträge liegt zwischen 2017 und 2023 zwischen 59% und 83%, ihr Anteil am Volumen der vergebenen Aufträge zwischen 38% und 72%. Dies belegt die Schlüsselrolle von KMU im Bausektor, die damit einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung öffentlicher Investitionsprogramme leisten. 

  4. Eine Auswertung qualitätsgesicherter empirischer Studien zu den Einflussfaktoren zeigt, dass das Auftragsvolumen zentral und entscheidend für die prinzipielle wie auch erfolgreiche Beteiligung von KMU ist. Hier sind die Befunde eindeutig. Die Unterteilung von Aufträgen in “passende” Volumina ermöglicht es KMU, überhaupt in Wettbewerbsverfahren einzutreten, da sie die Ressourcen für großvolumige Aufträge oftmals nicht bereitstellen können. Will der Gesetzgeber diesen Wettbewerb erhalten und sogar ausbauen, was angesichts der empirischen Daten geboten wäre, darf er auf Instrumente der Volumensteuerung nicht verzichten. Die losweise Vergabe ist im Moment das einzige vergaberechtliche Instrument, das ihm dazu zur Verfügung steht

  5. Selbstverständlich bedarf es neben der Regulierung insbesondere auch einer guten Implementierung. Die Studienergebnisse zeigen, dass es einer sorgfältigen Gestaltung der Lose bedarf. Die Gruppe der KMU “in sich” ist nicht homogen, d.h. die Volumenaufteilung wirkt noch stärker bei kleinen und Kleinstunternehmen. Eine ausgewogene Losbildung ist daher von zentraler Bedeutung für Vergabestellen, wollen sie erfolgreich Aufträge am Lieferantenmarkt platzieren. Insofern sind die Rahmenbedingungen in der Beschaffung dafür zu schaffen, in den jeweiligen Teilmärkten (namentlich der Baubranche) angemessen tätig werden zu können. Will man die volle Wirkung eines “guten” Wettbewerbs erreichen, sind flankierende Maßnahmen erforderlich. Die losweise Vergabe stellt einen wichtigen und relevanten, jedoch nicht allein ausschlaggebenden Einflussfaktor auf die Beteiligung von KMU an öffentlichen Vergaben dar

  6. Aus vergaberechtlicher Perspektive würde der in § 97 Abs. 1 S. 1 GWB als erstes Prinzip des Vergaberechts normierte Wettbewerbsgrundsatz signifikant geschwächt. Eine Aufweichung des Losgrundsatzes geriete aber auch mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB (in Spezifizierung des Art. 3 Abs.1 GG) in Konflikt. Denn durch die Entscheidung für eine Losvergabe werden überhaupt erst gleiche Wettbewerbsbedingungen eröffnet. Auf dem Spiel steht überdies die Verantwortung der öffentlichen Aufgabenträger für die Sicherstellung einer erfolgreichen und rechtskonformen Erfüllung der jeweiligen Sachaufgaben im Interesse der Bürgerinnen und Bürger (Brückensanierung, Kita-Erweiterung, Geothermienutzung etc.). Sie besteht vor und nach der Zuschlagserteilung und beinhaltet eine möglichst rasche, dabei aber auch qualitativ hochwertige und resiliente Realisierung des jeweiligen Vorhabens. 

  7. Jede Rechtsänderung bei der Losvergabe würde in der Praxis zunächst für Rechtsunsicherheit sorgen und Nachprüfungsverfahren auslösen, dies in Relation zur Bestimmtheit des jeweiligen Regelungsvorschlags. Während der Regierungsentwurf die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots wahrt, indem er den zeitlichen Aspekt an drei sachliche und eindeutig definierte Kriterien knüpft, begegnet der Vorschlag des Bundesrates insoweit erheblichen Bedenken. 

  8. Am 9. September 2025 hat das Europäische Parlament mit großer Mehrheit eine Entschließung zur Reform der Vergaberichtlinien angenommen, auf deren Grundlage die Europäische Kommission bis Ende 2026 einen Verordnungs- oder Richtlinienentwurf vorlegen will. Einer der Kerninhalte der Entschließung besteht in der Forderung, die “durchgehende Aufteilung von Aufträgen in kleinere Lose” zum Regelfall zu erheben. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Verabschiedung des europäischen Reformpakets würde eine über die unionsrechtlich zulässigen Durchbrechungsgründe hinausgehende Aufweichung des Losgrundsatzes daher unionsrechtswidrig. Bis dahin wäre die Anwendungspraxis in kurzer Zeit mit zwei Regimewechseln konfrontiert.

Download
Gutachten von Prof. Dr. Eßig und Prof. Dr. Burgi

Quellen: Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB), Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH), Bayerische Ingenieurekammer-Bau, Fotos: orinocoArt / Adobe Stock, Kadmy / Adobe Stock, Tobias Hase / BayIka-Bau, BVB/ZDH

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