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Stellungnahme der planenden Berufe zum Entwurf des „Gebäudetyp-E-Gesetz“

Bundesarchitektenkammer (BAK) und Bundesingenieurkammer (BIngK) begrüßen Referentenentwurf mit fachlichen Anregungen

26.08.2024 - Berlin

Stellungnahme der planenden Berufe zum Entwurf des „Gebäudetyp-E-Gesetz“

BAK und BIngK begrüßen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 26. August 2024 grundsätzlich den Entwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ), der wesentliche Anliegen der Planerorganisationen aufgreife. BAK und BIngK haben in den letzten Jahren in mehreren Gesprächen mit dem BMJ eine zivilrechtliche Verankerung des „Gebäudetyp E“ gefordert, durch die eine erleichterte rechtssichere Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik (aRdT) ermöglicht werden soll.

Insbesondere die Unterscheidung zwischen sicherheitsrelevanten Normen als anerkannten Regeln der Technik (aRdT) und Ausstattungs- und Komfortnormen, die grundsätzlich keine aRdT mehr sein sollen, wird von beiden Planerorganisationen ausdrücklich unterstützt. Dazu sollte jedoch eine abschließende Definition der zu den aRdT gehörenden sicherheitsrelevanten Normen und Vorschriften erfolgen. Außerdem sollte die Möglichkeit einer Abweichung von den aRdT künftig nicht nur für Gebäudebauverträge, sondern generell für alle Bauverträge eröffnet werden, um alle für den Ingenieurbau wesentlichen Projekte in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen.

Der Gesetzentwurf sei geeignet, das Ziel einfacheren, kostengünstigeren, innovativeren und damit auch klimafreundlicheren Planens und Bauens erreichen zu können. Der Entwurf greife die wesentlichen Problembereiche auf, die im Bereich des Zivilrechts das Erreichen dieses Ziels bislang verhindert hätten, und schlage wegweisende, dabei aber ausgewogene und grundsätzlich hilfreiche Abhilfemaßnahmen vor. 

Die Anmerkungen von BAK und BIngK beschränkten sich daher auf Einzelaspekte, die als Fragen oder Anregungen zu verstehen seien – insbesondere zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 650a Absatz 3 BGB-E Vermutungsregelung) und Artikel 1 Nummer 4 (Neues Kapitel 4 – Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern; § 650o BGB-E – Beschaffenheitsvereinbarung und Sachmängelhaftung).

Die offizielle Beteiligung der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände läuft noch bis zum 30. August 2024.

Mit Hochdruck hatten die Kammern der planenden Berufe an der Umsetzung des Gebäudetyp-E gearbeitet. Am 17. Mai 2024 fand erneut ein Treffen von Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer mit dem Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann MdB (FDP), statt. Dabei unterstrichen die Planerkammern noch einmal, dass der Anpassung des Zivilrechts eine entscheidende Rolle zufällt, damit die Idee des einfachen Bauens in der Praxis zum Tragen kommen kann.

Am 21. Mai 2024 hat dann Minister Buschmann öffentlich diese Sichtweise bekräftigt: „Es geht um das Bauvertragsrecht. Wir wollen es einfacher machen, auf Komfortstandards rechtssicher zu verzichten – wenn die Beteiligten eines Bauprojekts dies wollen. So können Baukosten gesenkt werden. Sicherheitsstandards müssen natürlich weiterhin eingehalten werden, zum Beispiel Vorschriften über Standsicherheit oder Brandschutz. […] Gutes Wohnen hängt nicht davon ab, dass jede DIN-Norm eingehalten wird.“

Download

Stellungnahme von BAK und BIngK zum Gebäudetyp-E-Gesetz

BAK und BIngK

Die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) sind jeweils ein Zusammenschluss der 31 Länderarchitekten- und Ingenieurkammern in Deutschland. Sie vertreten die Interessen von rund 140.000 Architektinnen und Architekten und rund 45.000 Ingenieurinnen und Ingenieuren aller Fachrichtungen des Bauwesens gegenüber Politik und Öffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene.

Quellen: Deutsches Ingenieurblatt, Bundesingenieurkammer, Foto: BayIka-Bau / AdobeStock (KI-generiert)


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